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Kontobehebungen, Verweigerung der Rechtfertigung der Verwendung

Die Verweigerung jeder Rechenschaft über vom Gehaltskonto des Ehepartners abgehobene Beträge ist eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG.

Das Eingehen von Schulden durch Kontoüberziehungen ist nur dann  als Eheverfehlung anzulasten, wenn dies trotz Abmahnung oder hinter dem Rücken des anderen Ehepartners erfolgt wäre.

Eigenmächtige größere Behebungen vom Konto des Ehegatten stellen eine schwere Eheverfehlung dar.