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Dispositionsmaxime (Verhandlungsgrundsatz)

Im Scheidungsverfahren gilt die sogenannte Dispositionsmaxime (der Verhandlungsgrundsatz). Den Parteien allein obliegen die Tatsachenbehauptungen. Der Sachverhalt ist nicht von Amts wegen aufzuklären. Der Entscheidung dürfen nur die Tatsachen zugrundegelegt werden, die von den Parteien vorgebracht werden. Unterlassungen und Unrichtigkeiten gehen zu Lasten der Partei, die die entsprechenden Behauptungen aufzustellen hat.