Seite angelegt am: 06.02.2015
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Letze Bearbeitung:
06.08.2020
Unzumutbarkeit des Zusammenlebens
Unzumutbar ist das Zusammenleben nur dann, wenn dessen Fortsetzung vom belasteten Eheteil - bei objektiver und umfassender Interessensabwägung - billigerweise nicht verlangt werden kann. Letzteres ist nicht nur bei Androhung körperlicher Gewalt der Fall, wie es das Gesetz besonders hervorhebt, oder bei sonstigen besonders schweren Eheverfehlungen, sondern etwa auch aus psychischen oder gesundheitlichen Gründen.
Die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens wird aber insbesondere bei gegenseitigem Schweigen verneint, ebenso wie bei lieblosem Verhalten sowie bei den mit dem Scheidungsverfahren verbundenen üblichen Spannungen und psychischen Belastungen.