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Wirkung der Scheidung auf bestehende Unterhaltstitel

Sehr wichtig ist zu unterscheiden der Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe (nach § 94 ABGB) und der Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung (je nach Scheidung aufgrund Vereinbarung, § 66 EheG, § 68 EheG oder §§ 68a EheG).

Sollte bereits ein Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe festgelegt worden sein, ist zu betonen, dass dieser seine Wirksamkeit mit der Scheidung in den überwiegenden Fällen verliert und daher neu festgelegt werden muss.

Mit der Auflösung der Ehe enden die auf dem Eheband beruhenden unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, wie sie in § 94 ABGB festgelegt sind. Ein Urteil, mit dem während aufrechter Ehe ein Ehegatte zu Unterhaltsleistungen an den anderen verpflichtet worden ist, wirkt - ausgenommen den  Fall des § 69 Abs 2 EheG - nicht über die Rechtskraft der Scheidung hinaus.

Ein Urteil, mit welchem dem Ehemann die Leistung des Unterhaltes an seine Gattin aufgetragen wird, wirkt nicht über die Scheidung der Ehe hinaus.

Die Wirksamkeit eines auf § 91 ABGB gegründeten Unterhaltsurteiles erlischt erst mit Ablauf des Monates, in dem die Scheidung der Ehe der Streitteile rechtskräftig wurde.

Von diesem Sonderfall des § 69 Abs 2 EheG abgesehen, werden gerichtliche Unterhaltstitel (ebenso wie auch außergerichtliche Vereinbarungen) mit Rechtskraft des eheauflösenden Urteils - und zwar auch eines Teilurteils, wenn bloß das Ausmaß des Mitverschuldens noch nicht feststeht unwirksam, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

Wenn Rechtskraft des Scheidungsausspruches an sich und Verschuldensausspruch auseinanderfallen ist bei  klageweise geltend gemachtem Unterhaltsanspruch der Unterhaltsprozess bis zum endgültigen Verschuldensausspruch zu unterbrechen. Es kann nur einstweiliger Unterhalt festgelegt werden.

Unterhaltsanspruch nach (bei) einvernehmlicher Ehescheidung (Details):

Zur Vermeidung von Missverständnissen muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es keine gesetzliche Möglichkeit gibt, einen Unterhaltsanspruch für den Fall der einvernehmlichen Ehescheidung gerichtlich zu erzwingen. Alle Regelungen bei einer einvernehmlichen Scheidung können nur auf einer Einigung der Eheleute beruhen. Bei mangelnder Einigung kann der Richter keine "ersatzweise" Entscheidung treffen, sondern muss einen allfälligen Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung abweisen. Freilich sind Unterhaltsvereinbarungen auch von Rahmenbedingungen bestimmt. D.h. auch rechtsfreundliche Beratung betreffend Unterhaltsanspruch orientiert sich daran, was im Falle einer strittigen Scheidung das Ergebnis sein könnte.

Unterhaltsanspruch nach (bei) strittiger Ehescheidung:

Unabhängig vom Verschulden an der Ehescheidung kann Unterhaltsanspruch zustehen (§§ 68a, 69b EheG).

abhängig vom Verschulden: der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte ist dem anderen Ehegatten dem Grunde nach unterhaltspflichtig. Ob tatsächlich auch nur ein Schilling zu zahlen ist, ist eine Frage der Einkommensverhältnisse und richtet sich Prozentsätzen, die von der Rechtssprechung sehr einheitlich gehandhabt werden.

bei gleichteiligem Mitverschulden (§ 68 EheG) oder Scheidung nach drei- /sechsjähriger Trennung ohne Verschuldenssausspruch (§ 69 EheG) kann auch ein Unterhaltsanspruch zustehen. 

Bei Ehescheidung nach drei- /sechsjähriger Trennung mit Verschuldenssausspruch gegen den Kläger steht der beklagten Partei Unterhalt wie bei aufrechter Ehe zu (§ 69 Abs. 2 EheG).