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Seite angelegt am: 18.10.2006 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Genehmigungsbedürftigkeit selbst gerichtlich protokollierter Vergleiche

Gerichtliche Kontaktrechtsregelungen bedürfen keiner gerichtlichen Genehmigung mehr. Sie unterliegen aber einer Missbrauchskontrolle.

Rechtslage vor dem 01.02.2013:

Die Eltern können die Besuchsrechtsausübung einvernehmlich regeln, eine bindende Wirkung kommt einer derartigen Vereinbarung aber nur zu, wenn sie vom Pflegschaftsgericht genehmigt wurde.

Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung muss ausdrücklich mit Beschluss erfolgen. Eine konkludente Genehmigung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Auch außergerichtliche Besuchsrechtsvereinbarungen der Eltern (zB solche vor dem JWT) sind einer gerichtlichen Genehmigung zugänglich.