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Besuchsrecht der Großeltern

An sich haben (auch) Großeltern ein gesetzlich geregeltes Besuchsrecht.

Das Verkehrsrecht der Großeltern zu ihrem Enkelkind ist ein schwächeres als das der Eltern zu ihrem Kind.

Wenn das Wohl des Kindes den persönlichen Kontakt mit den Großeltern wünschenswert erscheinen läßt, muß auch von den Eltern verlangt werden, dass sie eine Atmosphäre schaffen, die einen solchen Kontakt ermöglicht.

Aber auch die Großeltern haben bei Ausübung des Besuchsrechtes alles zu vermeiden, was zu einer Störung des Familienlebens oder ihrer Beziehungen zu dem Kind führen könnte.

Die Feindschaft des Elternteiles, bei dem sich das Kind befindet, mit dem das Besuchsrecht anstrebenden Großelternteil ist nicht geeignet, dem Großelternteil das Besuchsrecht zur Gänze abzusprechen.

Praxistipp: Wenn der Vater (Elternteil) ein durchschnittliches Besuchsrecht hat, wird von den Gerichten in der Regel auch erwartet, dass er das Besuchsrecht der Großeltern mitabdeckt. In diesem Fall sind eigene Anträge der Großeltern nicht sinnvoll. Weiters empfehlen sich Anträge der Großeltern, wenn sie mit den jeweiligen Elternteilen keine gute Kommunikationsbasis haben, so dass die eigenen Kinder nicht das Besuchsrecht zu den Enkelkindern einräumen wollen. Bei katastrophaler Kommunikationsbasis kann das Besuchsrecht allerdings relativ rasch entfallen. Zum Umfang des großelterlichen Besuchsrechtes kann man keine allgemeine Richtlinie aus den Entscheidungen ablesen, zu selten sind solche, zu verschieden diese wenigen Fälle.

§ 188 ABGB ab 26.04.2017

ABGB § 188 (1)  Zwischen Enkeln und ihren Großeltern gilt § 187 entsprechend. Die persönlichen Kontakte der Großeltern sind jedoch auch so weit einzuschränken oder zu untersagen, als sonst das Familienleben der Eltern (eines Elternteils) oder deren Beziehung zu dem Kind gestört würde.
(2) Wenn persönliche Kontakte des minderjährigen Kindes mit einem hiezu bereiten Dritten dem Wohl des Kindes dienen, hat das Gericht auf Antrag des Kindes, eines Elternteils oder des Dritten, sofern dieser zu dem Kind in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis steht oder gestanden ist, die zur Regelung der persönlichen Kontakte nötigen Verfügungen zu treffen. Solche Verfügungen hat es auf Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers oder von Amts wegen zu treffen, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre.