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Zweck des Besuchsrechts der Großeltern

Primärer Zweck des Besuchsrechts der Großeltern ist die Vertiefung der persönlichen Beziehungen, nicht aber die Kontrolle und Einsichtnahme in die Betreuung des erziehenden Elternteils durch die Großeltern. Es bezweckt also die Kontaktförderung, nicht aber die laufende Erziehungsarbeit.