Seite angelegt am: 08.10.2006
;
Letzte Bearbeitung:
04.08.2026
Gerichtsgebühren in Kontaktrechtsverfahren
In Kontaktrechtsverfahren folgende Gebühren an:
Kinderbeistand:
Verfahren nach dem § 104a AußStrG:
für die ersten sechs Monate ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände keine Gebühren
für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer weitere 402 Euro je Partei
Besuchsmittler:
in Verfahren nach dem § 106b AußStrG nach Ablauf der ersten fünf Monate ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler:
1. für die ersten fünf Monate ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler keine Gebühren
2. für jede weiteren begonnenen drei Monate Verfahrensdauer bis zum Abschluss der Tätigkeit des Besuchsmittlers den Parteien gegenüber weitere 307 Euro je Partei