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Seite angelegt am: 31.07.2008 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Wartezeit

Es gibt sehr wenig Judikatur, die sich mit der Regelung einer Wartezeit beim Abholen des Kindes beschäftigt. Dahinter steht, dass selbstverständlich der obsorgeberechtigte Elternteil nicht den ganzen Tag auf den besuchsberechtigten Elternteil warten muss, sollte dieser unpünktlich sein.

Üblich sind eine halbe bis eine ganze Stunde Wartezeit (eine Stunde bei längerer Anfahrtszeit).

Unzumutbarkeit einer wartezeit von zwei Stunden, auch wenn der Vater von Oberösterreich nach Wien reisen muss. Eine Stunde Wartezeit ist ausreichend, auch um den Spannungszustand des Kindes kürzer zu halten.