Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 26.03.2021 ; Letzte Bearbeitung: 26.03.2021

Weigerungsrecht des kontaktunwilligen Elternteils

Nach § 148 Abs.1 ABGB steht dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil das Recht zu, mit dem Kind persönlich zu verkehren. Bei dessen Konkretisierung durch das Gericht hat stets das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen. Hat der Vater kein Interesse am Besuchsrecht, so kann dessen zwangsweise Durchsetzung nicht im Wohle des Kindes liegen. Der von der Lehre gebilligten Rechtsprechung der zweiten Instanzen  ist daher zuzustimmen. Während die Meinung unmündiger Kinder zur Besuchsrechtsausübung im Regelfall wegen Fehlens der nötigen Einsicht und Urteilsfähigkeit als unbeachtlich gewertet wird, wird mündigen Minderjährigen von der Rechtsprechung aber sehr wohl eine Einflußnahme darauf zugestanden, die in letzter Konsequenz sogar dazu führen kann, daß die Ausübung des Besuchsrechtes durch den Vater als zweckwidrig zu beurteilen ist. Ein solches Verweigerungsrecht muß aber reziprok auch dem besuchsunwilligen Vater zugestanden werden.

§ 186 ABGB ab 01.02.2013

Fünfter Abschnitt
Sonstige Rechte und Pflichten
Persönliche Kontakte
ABGB § 186 Jeder Elternteil eines minderjährigen Kindes hat mit dem Kind eine persönliche Beziehung einschließlich der persönlichen Kontakte (§ 187) zu pflegen.

§ 187 ABGB ab 01.02.2013

ABGB § 187 (1) Das Kind und jeder Elternteil haben das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte. Die persönlichen Kontakte sollen das Kind und die Eltern einvernehmlich regeln. Soweit ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils diese Kontakte in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise zu regeln und die Pflichten festzulegen. Die Regelung hat die Anbahnung und Wahrung des besonderen Naheverhältnisses zwischen Eltern und Kind sicherzustellen und soll möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen. Das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung sind besonders zu berücksichtigen.
(2) Das Gericht hat nötigenfalls die persönlichen Kontakte einzuschränken oder zu untersagen, insbesondere soweit dies aufgrund der Anwendung von Gewalt gegen das Kind oder eine wichtige Bezugsperson geboten erscheint oder der Elternteil, der mit dem minderjährigen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, seine Verpflichtung aus § 159 nicht erfüllt.