Wille des Kindes und Besuchsrecht
Mit 01.07.2001 wurden die Rechte der Kinder gestärkt. Gegen den Willen von über 14-jährigen Kindern hat nicht einmal mehr ein Besuchsrechtsverfahren geführt werden; es wäre ohne weitere Beweisaufnahme quasi abzubrechen.
Aber auch schon vorher wurde die Meinung, der Wille von Kindern über 14 Jahren regelmäßig respektiert und Besuchsrecht zu Eltern oder Großeltern nicht gegen den Willen dieser Kinder durchgesetzt.
Mündige Minderjährige sollen nicht mehr gegen ihren Willen zur Duldung des Besuchsrechtes gezwungen und es soll ihrem Verselbständigungsprozeß bei Durchsetzung des Besuchsrechtes Rechnung getragen werden. Mündige Minderjährige sollen nicht mehr gegen ihren Willen zur Duldung des Besuchsrechtes gezwungen werden. Es ist nämlich nicht sinnvoll, einen mündigen Minderjährigen gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen zur Aufnahme des persönlichen Verkehrs zu zwingen, weil dadurch seine ablehnende Haltung nur noch vertieft und verstärkt würde. Eine anständige, von gegenseitiger Achtung und Zuneigung getragene Begegnung kann nämlich nicht erzwungen werden, und ein mit Zwangsmitteln gegen den Willen des mündigen Minderjährigen durchgesetzter persönlicher Verkehr widerspricht jedenfalls dem Kindeswohl.
Jüngere Kinder können hingegen auch gegen ihren Willen zu einem Besuchsrecht verhalten werden.
Anmerkung: "Gegen ihren Willen" klingt sehr rücksichtslos. Der Hintergrund ist aber, dass jüngere Kinder oft zwar eine Ablehnung verbalisieren (nach außen hin ausdrücken), aber tatsächlich sehr wohl ein Bedürfnis nach Kontakt haben bzw. nicht einschätzen können wie wichtig der Kontakt für die gesunde psychische Entwicklung ist. die psychologischen Tests dienen dazu, an die nicht geäußersten Bedürfnisse der Kinder heranzukommen, bzw. diese herauszufinden.
Beruft sich die Mutter auf "Widerstände" des Kindes gegen ein Besuchsrecht des Vaters sowie auf die Willensstärke und Unabhängigkeit des Kindes in der Besuchsrechtsangelegenheit, dann versagt dieses Argument, wenn es an der Mutter liegt, die von ihr ausgehende negative Beeinflussung des Kindes gegenüber dem Vater abzubauen oder zumindest den Vater dem Kind neutral darzustellen.
Der erziehungsberechtigte Elternteil ist verpflichtet, einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontaktes zum anderen Elternteil durch das Kind entgegenzuwirken.
§ 108 AußStrG ab 01.02.2013
Besondere Entscheidungen im Verfahren über das Recht auf persönliche Kontakte
AußStrG § 108 Lehnt ein Minderjähriger, der das vierzehnte Lebensjahr bereits vollendet hat, ausdrücklich die Ausübung der persönlichen Kontakte ab und bleiben eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des Kontakts mit beiden Elternteilen grundsätzlich seinem Wohl entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so ist der Antrag auf Regelung der persönlichen Kontakte ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und von der Fortsetzung der Durchsetzung abzusehen.