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Seite angelegt am: 24.06.2007 ; Letzte Bearbeitung: 26.03.2020

Wohlverhaltensklausel für die Eltern

Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten zwischen Eltern und Kindern ist nach der durch das KindRÄG 2001 in (die Neufassung des) § 145b ABGB (nunmehr § 159 ABGB) eingeführten allgemeinen "Wohlverhaltensklausel" zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert. Das Unterlassungsgebot erfasst ein breites Spektrum an denkbaren Verhaltensweisen, wie etwa herabwürdigende oder beleidigende Äußerungen oder gar Gewalttätigkeiten gegenüber dem anderen Elternteil, aber auch Vereinnahmungen, Aufwiegelungen oder gar Aufhetzungen des Kindes und Ähnliches. Das Gericht hat nötigenfalls, insbesondere wenn der berechtigte Elternteil seine Verpflichtung aus § 145b ABGB nicht erfüllt, die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr einzuschränken oder zu untersagen (§ 148 Abs 2 ABGB).

Andererseits bei Verletzungen des Wohlverhaltensgebotes durch den obsorgeberechtigten Elternteil sind in letzter Konsequenz Maßnahmen nach § 176 ABGB bis hin zum Obsorgewechsel möglich.

Der obsorgeberechtigte Elternteil ist dem Kind gegenüber zu dessen Wohl verpflichtet, es unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung bestmöglich auf die Besuche des nicht obsorgeberechtigten Elternteils vorzubereiten und die Kontakte mit ihm sodann unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu verarbeiten. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn der obsorgeberechtigte Elternteil überzeugt ist, dass die Besuche nachteilig sind.

Der betreuende Elternteil muss das Kind in positiver Weise auf die Besuchtskontakte vorbereiten und alles unterlassen, was diese beinträchtigen könnte; im anschluss daran hat er die Kontoakte mit dem Kind unter Beachtung des Kindeswohls zu verarbeiten.

Auch dann, wenn der Weigerungsgrund des Kindes, den Vater nicht zu besuchen, nicht in negativer Beeinflussung des Kindes durch die Mutter liegt, muss sich diese dennoch bemühen, Widerständen des (unmündigen) Kindes gegen die zugesprochene Ausübung des Kontaktsrechts durch den Vater entgegenzuwirken.

Verletzt der Kontaktberechtige die Wohlverhaltensklausel des § 159 ABGB kann das Gericht das Kontaktrecht vorübergehend oder bis auf weiteres einschränken oder ganz untersagen.

Ausnahmen:

Es trifft zu, wie der Revisionsrekurswerber einwendet, dass der obsorgeberechtigte Elternteil dem Kind gegenüber zu dessen Wohl verpflichtet ist, es unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung auf Besuche des nicht obsorgeberechtigten Elternteils vorzubereiten und die Kontakte mit ihm sodann unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu verarbeiten, doch ist den maßgeblichen Feststellungen zu entnehmen, dass dies der Mutter aus nachvollziehbaren, vom Kindesvater zu verantwortenden Gründen nicht möglich ist. Bisher ist es nicht zu einer Deeskalation des zwischen den Kindeseltern bestehenden Konflikts gekommen; der Vater setzt, obwohl er bereits rechtskräftig wegen Verleumdung verurteilt wurde, seine Bemühungen fort, nachzuweisen, dass die Mutter des Kindes und deren Lebensgefährte kinderpornografische Tätigkeiten entfalten. Im Weiteren ist auch der Stellungnahme der neunjährigen Minderjährigen ein gewisses Gewicht bei der Beurteilung einzuräumen, inwieweit gegen ihren Willen, der im kinderpsychologischen Gutachten ausführlich dokumentiert ist.

Zuwiderhandeln:

Ein Zuwiderhandeln gegen die Wohlverhaltensklausel kann Maßnahmen nach § 176 ABGB nach sich ziehen.

Verhalten des besuchsberechtigten Elternteils:

Das Verhalten des besuchsberechtigten Elternteils kann aber bei der Frage der Zumutbarkeit der positiven Motivation des Kindes eine entscheidende Rolle spielen.


Zuletzt bearbeitet am 26.03.3020

§ 159 ABGB ab 01.02.2013

Wohlverhaltensgebot

ABGB § 159 Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück ist zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.

§ 145b ABGB bis 31.01.2013

ABGB § 145b Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück ist zur Wahrung des Kindeswohls
alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind
betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.