Ausländischer Wohnsitz des österr. Kindes
Grundsätzlich gilt zunächst die Bestimmung des § 110 JN.
Iim EU Bereich nunmehr zu beachten die EU VO 2001/2003
Die Zuständigkeitsbestimmungen dieser EU-VO gehen den Zuständigkeitsbestimmungen der JN vor. Wichtig ist auch, dass in diesem Geltungsbereich eine perpetuatio fori eintritt. Für den Fall einer Übersiedlung des Kindes bleibt für Verfahren zunächst der alte Aufenthaltsstatt für drei Monate zuständig. Erst wenn in dieser Zeit kein Verfahren anhängig gemacht wird, geht die Zuständigkeit auf den neuen Heimatstaat über. Für das anhängige Verfahren ist ein Vorgehen nach § 110 (2) JN nicht möglich.
Ebenso immer zu beachten: (BGBl 1975/446) - Haager Minderjährigenschutzübereinkommen
Das Haager Minderjährigenschutzabkommen, BGBl 1975/446, gilt nach Zurückziehung des österreichischen Vorbehaltes zu Art 13 Abs 3 (BGBl 1990/439) seit 07.08.1990 für alle Minderjährigen - selbst für solche aus Nichtvertragsstaaten - mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat. Eine perpetuatio fori tritt nicht ein.
Das Haager Minderjährigenschutzabkommen gilt nach Zurückziehung des österreichischen Vorbehaltes zu Art 13 Abs 3 (BGBl 1990/439) für alle Minderjährigen - selbst für solche aus Nichtvertragsstaaten - mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat.
Somit kann für Kinder ausländischer Staaten in Österreich auch durch ausländische Staatsbürger gemeinsame Obsorge im Sinne der §§ 177ff ABGB vereinbart werden.
Das Übereinkommen ist auf Minderjährige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, selbst dann primär anzuwenden, wenn sie auch die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen.
Werden nach dieser Vertragsbestimmung in Österreich Maßnahmen zum Schutz eines Minderjährigen getroffen, ist österreichisches Sachrecht anzuwenden.
Das Pflegschaftsgericht darf aber nicht nach jahrelangem Verfahren betreffend eines österreichischen Minderjährigen, der - inzwischen jahrelang - im Ausland (hier Deutschland) lebt von einer Fortführung des Verfahrens auf Unterhaltsherabsetzung Abstand nehmen (§ 110 JN), wenn ein entsprechendes Verfahren im Ausland weder anhängig noch absehbar ist. Eine Unzuständigkeit des Gerichtes ist aber jedenfalls nicht gegeben, sodass ein Unzuständigkeitssausspruch nicht gefällt werden darf.
§ 110 JN ab 01.07.2018
JN § 110.
(1) Für die im § 109 genannten Angelegenheiten ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn der Minderjährige oder die sonstige schutzberechtigte Person
1. österreichischer Staatsbürger ist oder
2. den gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit es um dringende Maßnahmen geht, zumindest seinen Aufenthalt im Inland hat oder
3. Vermögen im Inland hat, soweit es um dieses Vermögen betreffende Maßnahmen geht.
(2) Hat der österreichische Minderjährige oder die sonstige schutzberechtigte Person den gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Ausland oder handelt es sich um einen ausländischen Minderjährigen oder eine ausländische sonstige schutzberechtigte Person, so kann das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens absehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen oder der sonstigen schutzberechtigten Person ausreichend gewahrt werden. Im Falle eines österreichischen Minderjährigen ist vor der Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören, in deren Sprengel das Gericht seinen Sitz hat.
Art. 9 EU-VO 2201/2003
EU-VO 2201/2003 Artikel 9
Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes
(1) Beim rechtmäßigen Umzug eines Kindes von einem Mitgliedstaat in einen anderen, durch den es dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt, verbleibt abweichend von Artikel 8 die Zuständigkeit für eine Änderung einer vor dem Umzug des Kindes in diesem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über das Umgangsrecht während einer Dauer von drei Monaten nach dem Umzug bei den Gerichten des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, wenn sich der laut der Entscheidung über das Umgangsrecht umgangsberechtigte Elternteil weiterhin gewöhnlich in dem Mitgliedstaat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes aufhält.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der umgangsberechtigte Elternteil im Sinne des Absatzes 1 die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des neuen gewöhnlichen Aufenthaltsdes Kindes dadurch anerkannt hat, dass er sich an Verfahren vor diesen Gerichten beteiligt, ohne ihre Zuständigkeit anzufechten.