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Seite angelegt am: 18.03.2007 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Rechtsanspruch auf eine gerichtliche Besuchsrechtsregelung

Wurde bisher weder eine einvernehmliche noch eine gerichtliche Regelung des Besuchsrechtes getroffen, sondern einem Elternteil ein Besuchsrecht bloß "gewährt", so darf das Gericht den Antrag auf Besuchsrechtsregelung - selbst wenn er inhaltlich überzogen ist- nicht abweisen, sondern muss eine sachgerechte Besuchsrechtsregelung treffen. Der Verweis auf eine tatsächliche - in dieser Form nicht weiter aufrechtzuerhaltende - bloße Übung des Besuchsrechtes ersetzt nicht das dem Antragsteller aus § 148 ABGB zustehende Recht einer gerichtlichen Besuchsrechtsregelung.