Eine Auflage zu regelmäßigen Alkoholscreenings ist unzulässig
Nach den dargelegten Grundsätzen fällt die Anordnung, sich Alkoholtestungen zu unterziehen, schon ihrer Art nach aus dem Maßnahmenkatalog des § 107 Abs 3 AußStrG heraus. Dabei handelt es sich nämlich um Kontrollmaßnahmen, die (jedenfalls im Fall der Harnabgabe) mit medizinischen Untersuchungen vergleichbar sind. Alkomattests sind Maßnahmen zur Überprüfung des Atemalkoholgehalts und insoweit ebenfalls Untersuchungsmaßnahmen. Derartige Maßnahmen dienen der Überprüfung vor allem des Bewusstseinszustands einer Person und haben keinen Beratungs- oder Schulungszweck. Davon abgesehen zielt § 107 Abs 3 AußStrG auf anlassbezogene und in dieser Hinsicht zeitlich angemessen begrenzte Maßnahmen ab. Vorsorgliche Dauerkontrollen, um eine nachteilige Verhaltensänderung des Obsorgeberechtigten aufzudecken, sind von dieser Rechtsgrundlage ebenfalls nicht erfasst.
Die vom Rekursgericht herangezogene Rechtsgrundlage des § 107 Abs 3 AußStrG steht für die angeordneten und von der Mutter angefochten regelmäßigen Alkoholtestungen somit nicht zur Verfügung.
Nach der vom Erstgericht herangezogenen Bestimmung des § 181 Abs 1 ABGB kann das Gericht, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Kindeswohl gefährden, die Obsorge dem bisherigen Berechtigten ganz oder teilweise entziehen und an den Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen (§ 211 ABGB) oder – als gelindere Mittel – sonst zur Sicherung des Kindeswohls geeignete unterstützende Maßnahmen treffen (4 Ob 83/18m). Auf dieser Grundlage kommen auch weitergehende Anordnungen als jene nach § 107 Abs 3 AußStrG in Betracht. So kann das Gericht etwa den Auftrag erteilen, mit dem Kind ärztliche Termine wahrzunehmen bzw mit ihm bestimmte Untersuchungen oder Therapien zu absolvieren oder mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger in einer bestimmten Art und Weise in Kontakt zu bleiben.
Im Anlassfall trägt auch § 181 Abs 1 ABGB die von der Mutter angefochtenen Aufträge zur Vornahme von regelmäßigen Alkoholkontrollen nicht. Für eine Maßnahme nach dieser Bestimmung bedarf es nämlich einer offenkundigen Kindeswohlgefährdung. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist dann gegeben, wenn die Obsorgeberechtigten ihre Pflichten objektiv nicht erfüllen oder diese subjektiv gröblich vernachlässigen und durch ihr Verhalten schutzwürdige Interessen des Kindes, wie die physische oder psychische Gesundheit, die altersgemäße Entwicklung und Entfaltungsmöglichkeit, die soziale Integration oder die wirtschaftliche Sphäre des Kindes, konkret gefährden.
Nach dem vom Erstgericht ermittelten Sachverhalt liegt eine Kindeswohlgefährdung mit Rücksicht auf die aktuelle Betreuungssituation des Kindes und des damit im Zusammenhang stehenden Verhaltens der Mutter nicht vor. Es steht nicht einmal eine Alkoholabhängigkeit oder ein Alkoholmissbrauch der Mutter in der Vergangenheit fest. Für eine naheliegende Gefahr eines konkret zu befürchtenden Alkoholrückfalls und eine dadurch bedingte Gefährdung des Kindeswohls bestehen keine Anhaltspunkte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Vorinstanzen angeordneten und von der Mutter bekämpften vorsorglichen Kontrollen ihres Alkoholkonsums zur Vermeidung eines Rückfalls weder in § 107 Abs 3 AußStrG noch in § 181 Abs 1 ABGB eine geeignete Rechtsgrundlage finden.