Seite angelegt am: 06.10.2006
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Letzte Bearbeitung:
09.08.2020
Auflagen und Verbote an den Besuchsberechtigten
Grundsätzlich sind keine Auflagen und Verbote auszusprechen.
Das Kindeswohl erlaubt aber eine sehr flexible Handhabung. In einem Besuchsrechtstitel kann dem Besuchsberechtigten verboten werden, das religionsmündige Kind gegen dessen Willen zu religiösen Veranstaltungen mitzunehmen. In einer anderen Entscheidung wurden einem homosexuellen Vater verschiedene Auflagen erteilt in Bezug auf den Umgang mit seinem Partner vor dem Kind (z.B. keinen Austausch von Zärtlichkeiten, eingeschränkte Einbindung des Partners in die Besuchskontakte etc.).