Anrufung des OGH in Besuchsrechtsfällen
Frist: Die Frist für den außerordentlichen oder ordentlichen Revisionsrekurs nach dem AußStrG beträgt immer zwei Wochen ab Zustellung (§ 65 Abs. 1 AußStrG).
Allgemeines zur Anrufung des OGH im Außerstreitverfahren
Umgelegt auf die Frage der Anrufung des OGH in Besuchsrechtsfällen bedeutet dies folgendes:
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden.
Achtung: Gemäß § 502 Abs 5 Z 1 ZPO ist in einer familienrechtlichen Streitigkeit mangels Zulassung eines ordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig. Dementsprechend darf keinesfalls ein Antrag an das Rekursgericht auf Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit eingebracht werden, sondern ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs direkt an den Obersten Gerichtshof einzubringen.
Mit außerordentlichem (gilt wohl auch für den ordentlichen) Revisionsrekurs kann nicht das Vorliegen neuer Beweismittel zu bereits in erster Instanz erhobenem (aber als nicht erwiesenen angenommenem) Tatsachenvorbringen (wieder einmal: im Besuchsrechtsverfahren Behauptung angeblicher Übergriffe des Vaters) geltend gemacht werden.
Zuletzt bearbeitet am 24.03.3020
§ 65 AußStrG ab 01.01.2005
Frist, Form und Inhalt des Revisionsrekurses
AußStrG § 65
(1) Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, kann einen Revisionsrekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Revisionsrekurs erheben oder eine Revisionsrekursbeantwortung erstatten kann.
(2) Der Revisionsrekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.
(3) Der Revisionsrekurs hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten
1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen welchen der Revisionsrekurs gerichtet ist;
2. die bestimmte Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung und die Erklärung, ob die Aufhebung oder welche Abänderung des Beschlusses beantragt wird;
3. das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Revisionsrekursgründe erwiesen werden sollen;
4. soweit der Revisionsrekurs auf § 66 Z 4 gestützt wird, ohne Weitläufigkeit die Gründe, aus welchen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint;
5. die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars;
6. bei einem außerordentlichen Revisionsrekurs gesondert die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nach § 62 Abs. 1 der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.