Seite angelegt am: 18.04.2007
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Letzte Bearbeitung:
09.08.2020
Grundsätzlich Besuchsrecht ohne pflegenden Elternteil auszuüben
Ausgenommen bei sehr kleinen Kinder ist das Besuchsrecht grundsätzlich in Abwesenheit des pflegenden Elternteils auszuüben. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein allfälliger Mißbrauch des Besuchsrechts durch den Berechtigten, dem das Kind allein vertraut wird, zu befürchten wären.