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Seite angelegt am: 31.07.2008 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Abholung und Zurückstellung des Kindes durch Dritte

Grundsätzlich ist der Besuchsberechtigte berechtigt, das Kind zur Ausübung des Besuchsrechtes durch eine dritte Person abzuholen und zurückstellen zu lassen.