Seite angelegt am: 31.07.2008
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Letzte Bearbeitung:
09.08.2020
Abholung und Zurückstellung des Kindes durch Dritte
Grundsätzlich ist der Besuchsberechtigte berechtigt, das Kind zur Ausübung des Besuchsrechtes durch eine dritte Person abzuholen und zurückstellen zu lassen.