Seite angelegt am: 24.06.2007
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Letzte Bearbeitung:
25.07.2020
Abänderungs-, Aussetzungsanträge, zunächst ohne Einfluss auf bestehendes BR
Abänderungs- oder Aussetzungsanträge haben rechtlich zunächst keinen Einfluss auf ein bestehendes Besuchsrecht, sodass dieses weiter durchzusetzen wäre. Wenn daher eine sofortige Ausstzung erreicht werden soll, muss eine einstweilige Maßnahme beantragt werden.
Anmerkung: Die Rechtspraxis der Gerichte ist überwiegend anders. Bestehende Besuchsrechte werden meistens bei Aussetzungsanträgen gar nicht mehr durchgesetzt.
Auch, dass die bestehende Regelung nunmehr durch ein in Auftrag gegebenes Gutachten überprüft werden soll, hindert die Durchsetzung des bestehenden Besuchsrechts nicht grundsätzlich.