Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 04.03.2021 ; Letzte Bearbeitung: 04.03.2021

Abholung des Kindes - Übergabeperson / Übernahmeperson

Das Rekursgericht hat den Antrag des Vaters abgewiesen, dass die Mutter diesem bei der Kontaktrechtsausübung die Kinder entweder persönlich oder durch einen von ihm akzeptierten Dritten zu übergeben und wieder entgegenzunehmen hat. Auch hier bedarf der angefochtene Beschluss keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung. Der Vater kann die von ihm angestrebte Verpflichtung der Mutter auf keine Rechtsgrundlage stellen. Vielmehr steht der obsorgeberechtigten Mutter die Aufsicht über ihre Kinder zu (§ 160 ABGB), wobei es auch ihr obliegt, diese Aufsicht an Dritte zu übertragen (§ 139 Abs 1 ABGB). Daraus lassen sich keine Einschränkungen für die Übergabe/Übernahme des Kindes im Zuge der Kontaktrechtsausübung des anderen Elternteils ableiten. Aufgrund der klaren Rechtslage liegt auch in diesem Punkt keine erhebliche Rechtsfrage vor.

§ 139 ABGB ab 01.02.2013

§ 139 (1) Dritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern selbst, unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet ist.
(2) Eine mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person, die in einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht, hat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt sie den Elternteil auch in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.

§ 160 ABGB ab 01.02.2013

Pflege, Erziehung und Bestimmung des Aufenthalts des Kindes
ABGB § 160 (1) Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.
(2) Das Ausmaß der Pflege und Erziehung richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern.
(3) Die Eltern haben in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht dessen Wohl oder ihre Lebensverhältnisse entgegenstehen. Der Wille des Kindes ist umso maßgeblicher, je mehr es den Grund und die Bedeutung einer Maßnahme einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag.