Grundsätzlich keine Aufsicht beim Besuchsrecht
Um den Zweck des Besuchsrechtes zu erreichen, ist dem Besuchsberechtigten im allgemeinen der Kontakt zu seinem Kind unbeschränkt, dh ohne Beeinträchtigung durch Zuziehung weiterer Personen oder Bindung an bestimmte Örtlichkeiten zu gestatten und ihm die Möglichkeit einer individuellen Gestaltung der Besuche zu bieten.
Derjenige Elternteil, dem nicht die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes zusteht, darf bei der Regelung seines Rechtes auf persönlichen Verkehr mit dem Kinde nicht in die Rolle eines gelegentlichen Besuchers gedrängt werden. Die Regelung des Besuchsrechtes erfordert eine solche Gestaltung, daß sie ihrem Zweck, der Herstellung eines echten Naheverhältnisses gerecht wird.
Beim Besuchsrecht ist - soweit als möglich - anzustreben, dass der erziehungsberechtigte Elternteil (oder eine von ihm beauftragte Person) den Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind nicht überwacht. Eine Beschränkung des Besuchsrechts kommt nur dann in Betracht, wenn konkrete Umstände vorliegen, die eine Gefährdung der psychischen oder physischen Integrität des Kindes besorgen lassen.
Praxistipp: Oft genug wird bei Gericht monatelang darüber gestritten, ob Besuchsrecht begleitet (beaufsichtigt) oder unbegleitet stattfinden soll. Oft empfiehlt es sich für den besuchsberechtigten Elternteil (auch ohne Vorliegen triftiger Gründe) die Begleitung zu akzeptieren. Zum Einen hat der Besuchsberechtigte meistens dann objektive Außenstehende, die die Qualität der Kontakte beurteilen, zum Anderen führt eine lange Verfahrensdauer erst recht zu einer Empfehlung des begleiteten Besuchsrechts, wenn eine längere Kontaktunterbrechnung stattgefunden hat.