Sittenwidrigkeit der Unterhaltsverpflichtung
Nach der Judikatur ist ein Verzicht auf die Umstandsklausel grundsätzlich zulässig und wirksam ist; das Beharren auf diesen Verzicht kann aber sittenwidrig sein, etwa dann, wenn durch ein Beharren auf der Unterhaltsleistung dem Unterhaltspflichtigen die
Existenzgrundlage entzogen würde. Um zu verhindern, dass der an sich zulässige Ausschluss der Umstandsklausel im Nachhinein ohne
zwingenden Grund aufgehoben wird, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Anmerkung: Oft werden Unterhaltsvereinbarungen mit (meist wertgesicherten) fixen Unterhaltsbeiträgen abgeschlossen und nicht selten die voraussichtlichen und absehbaren Auswirkungen in der Pension oder bei längerdauernder Arbeitslosigkeit übersehen bzw. nicht bedacht. Eine Anpassung ist äußerst schwierig.
Es genügt für die Sittenwidrigkeit nicht, dass die unterhaltsberechtigte Frau (mit Eigeneinkommen) wesentlich mehr Geld zur Verfügung hat, als der Unterhaltspflichtige.