Sozialhilfe und Anrechnung als Eigeneinkommen
Die Sozialhilfe ist nicht auf den Unterhaltsanspruch des Ehegatten anzurechnen. Der vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsanspruch geht ex lege auf den Sozialhilfeträger über.
Ansprüche nach dem Stmk. BHG bei Fremdunterbringung (hier: betreutes Wohnen) sind als Eigeneinkommen anrechenbar, da eine Ersatzpflicht von Eltern nicht vorgesehen ist.
Leistungen nach dem NÖ. SHG zufolge der Subsidiarität nicht anrechenbar als Eigeneinkommen.
Sowohl § 11 Tiroler Sozialhilfegesetz als auch § 13 Tiroler Sozialhilfegesetz enthalten eine - in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als „aufgeschoben" bezeichnete - Legalzession der Unterhaltsansprüche.
Anmerkung: Es ist anhand der Landesgesetze zu überprüfen, ob a) überhaupt eine Legalzession vorgesehen ist und b) im konkreten Fall ein Übergang eingetreten ist oder allenfalls nicht mehr eintreten kann. nur wenn ein Übergang eingetreten ist oder noch eintreten kann, ist die Anrechnung vorzunehmen.