Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 15.08.2007 ; Letzte Bearbeitung: 08.08.2020

Subsidiarität von Unterhaltsansprüchen gegen den Ex-Partner

Auch die Subsidiarität der Unterhaltsverpflichtung nach §§ 68, 69 (3) steht unter dem Vorbehalt der Billigkeit.

Die für Unterhaltsansprüche nach § 68 EheG idF vor EheRÄG 1999 geltenden Grundsätze über das Verhältnis des Anspruches auf Billigkeitsunterhalt gegen den geschiedenen Ehegatten zum Unterhaltsanspruch gegenüber den in § 71 EheG genannten Verwandten können auch auf Unterhaltsansprüche nach § 69 Abs 3 EheG angewendet werden.

Die Ansicht, der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten gemäß § 69 Abs3 EheG sei im Verhältnis zu allfälligen Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte des Unterhaltsklägers subsidiär, beruht auf einer gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

§ 71 EheG

EheG § 71 (1) Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. Soweit einem geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten nicht zusteht, haben die Verwandten des Berechtigten nach den allgemeinen Vorschriften über die Unterhaltspflicht den Unterhalt zu gewähren.
(2) Die Verwandten haften auch, wenn die Rechtsverfolgung gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. In diesem Falle geht der Anspruch gegen den Ehegatten auf den Verwandten über, der den Unterhalt gewährt hat. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.