Sozialhilfe und Legalzession
Nach § 49 Abs 1 Oö SHG gehen vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche der Empfängerin sozialer Hilfe gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfs dienen, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat, für den Zeitraum, in dem soziale Hilfe geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger sozialer Hilfe über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat.
Die Bestimmung normiert damit eine Legalzession. Wenn die dafür im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (darunter die hier relevanten Voraussetzungen der vertraglichen oder gerichtlichen Festsetzung des Anspruchs und der schriftlichen Verständigung des Schuldners) erfüllt sind, geht die Forderung ex lege auf den Sozialhilfeträger über.
2.3. Aus der Formulierung „vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche“ ergibt sich, dass nicht zwingend bereits ein exekutierbarer Titel vorliegen muss, weil ja auch eine lediglich vertragliche Festsetzung ausreichend ist. Allerdings spricht das Wort „festgesetzte“ dafür, dass der Anspruch beziffert sein muss, weil man einen Anspruch, der der Höhe nach zwar bestimmbar ist, aber erst noch bestimmt werden muss, im allgemeinen Sprachgebrauch nicht als „festgesetzt“ bezeichnen wird.
Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage bisher nicht explizit Stellung genommen. Insbesondere kann auch den Entscheidungen nicht entnommen werden, ob der Anspruch der Höhe nach ziffernmäßig bestimmt sein muss, um Gegenstand einer Legalzession nach § 49 Abs 1 Oö SHG sein zu können. Zu einer E hob der Oberste Gerichtshof zwar hervor, dass § 49 Abs 1 Oö SHG, indem er für die dort geregelte Legalzession vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche voraussetzt, vermeiden will, dass strittige Forderungen in einem vom Sozialhilfeverband erst anzustrengenden Prozess geklärt werden müssten. Diese Entscheidung betrifft allerdings Schadenersatzansprüche iSd § 49 Abs 2 Oö SHG, die noch nicht (auch nicht etwa dem Grunde nach) gerichtlich geklärt waren, sodass daraus kein zwingender Rückschluss darauf zu ziehen ist, ob ein mit gerichtlichem Vergleich als Bruchteilstitel vereinbarter Unterhalt das Kriterium „vertraglich oder gerichtlich festgesetzt“ erfüllt. Die zum ähnlich formulierten § 43 Abs 2 Oö Chancengleichheitsgesetz ergangenen Entscheidungen halten jeweils nur fest, dass dieser einen vertraglich oder gerichtlich festgesetzten Anspruch voraussetzt, enthalten aber keine näheren Ausführungen, unter welchen Voraussetzungen dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist.
2.4. Der Landesgesetzgeber mag mit der Anordnung der Legalzession zwar auch bezweckt haben, dass dem Unterhaltsberechtigten zu befürchtende Schwierigkeiten bei der Hereinbringung seines Anspruchs abgenommen werden können, wie dies in Entscheidungen zum Ausdruck gebracht wurde. Diese Entlastung bezieht sich jedoch in erster Linie auf die Durchsetzung eines (eben durch vertragliche oder gerichtliche Festsetzung) der Höhe nach geklärten Anspruchs gegenüber einem zahlungsunwilligen Unterhaltspflichtigen. Ansprüche, deren Höhe zwischen Gläubiger und Schuldner noch strittig sind, sollten hingegen zunächst zwischen diesen geklärt, also „festgesetzt“ werden, weil es nicht im öffentlichen Interesse und damit wohl auch nicht in der Absicht des Landesgesetzgebers gelegen ist, dass der Sozialhilfeträger auf ihn im Wege der Legalzession übergegangene Ansprüche dem Grunde und/oder der Höhe nach erst im Wege eines von ihm anzustrengenden gerichtlichen Verfahrens klären muss. Bis zu der – zum Zwecke der Harmonisierung mit der Rechtslage im Oö Mindestsicherungsgesetz (GP XXVII AB 434/2011 LT 18 [70]) vorgenommenen – Novellierung des § 52 Oö SHG durch das LGBl Nr 74/2011 konnte kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung von der Geltendmachung überhaupt aller der in den §§ 45 ff Oö SHG geregelten Ansprüche auf Ersatz für die geleistete soziale Hilfe und des Übergangs von Ansprüchen abgesehen werden, wenn das Verfahren mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen wäre.
2.5. Damit sprechen die besseren Gründe für die auch in einer Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Ansicht, dass § 49 Abs 1 Oö SHG durch die Formulierung „vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche“ die Übertragung noch strittiger oder unbestimmter Ansprüche, die erst noch in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssten, vermeiden wollte.
Ein Unterhaltsanspruch, der in einem Vergleich nicht beziffert, sondern nur durch einen Prozentsatz des (betragsmäßig nicht angeführten) Nettoeinkommens angegeben ist, ist daher (noch) nicht iSd § 49 Abs 1 Oö SHG „festgesetzt“ und kann daher nicht Gegenstand einer Legalzession nach dieser Bestimmung sein.