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Seite angelegt am: 06.01.2007 ; Letzte Bearbeitung: 08.08.2020

Solidarhaftung für Schulden, Regress

Steht die Begründung einer Solidarschuld von Ehegatten mit deren gemeinsamer Lebensführung in unmittelbarem Zusammenhang, wird die Schuldtragung im Innenverhältnis durch die eheliche Beistandspflicht nach § 94 ABGB bestimmt.

Haften Ehegatten einem Dritten zur ungeteilten Hand für Verbindlichkeiten (§ 896 ABGB), die zur Finanzierung von Gütern und Leistungen im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft eingegangen wurden, trifft den Rückgriff nehmenden Mitschuldner die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß seine Leistungen zur Schuldtilgung seine Beitragspflichten nach § 94 ABGB überschritten hätten.

Anmerkung: Das heißt "übersetzt". Nur deswegen, weil ein Ehegatte eine Solidarschuld alleine (oder Raten dazu) bezahlt hat, kann er beim anderen Ehegatten nicht einfach (die Hälfte) zurückfordern. Er muss behaupten und beweisen, dass er insgesamt mehr an Leistungen erbringt, als seine Verbindlichkeit wäre (entweder aufgrund einer Vereinbarung oder aufgrund des Gesetzes - § 94 ABGB). Es muss daher geklärt werden, ob allenfalls der zweite Ehegatte einen Unterhaltsanspruch hat, wie hoch dieser ist und ob der Zahlende unter Berücksichtigung dieser Unterhaltspflicht allenfalls mit der Verbindlichkeit "zu viel zahlt". Nicht geklärt erscheint mir dabei die Frage, ob der der Unterhaltsanspruch hat (z.B. auf 33% oder 40%) deswegen auch nur 33% oder 40% zu den Schulden beitragen muss oder es 50% sind. Wenn beispielsweise eine Eigentumswohnung angekauft wird (nur möglich zu gleichen Teilen) wäre wohl abgebracht auch den Unterhaltsberechtigten mit 50% an den Verbindlichkeiten zu beteiligen.

Nach der Ehescheidung:

ist zu beachten, dass der Regressanspruch im Aufteilungsverfahren geltend zu machen ist.

Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung besteht ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll somit zuerst dessen Rechtszuständigkeit im Außerstreitverfahren geklärt werden; erst nach dort erfolgter Klärung, dass einzelne Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen können, haben sich die Ehegatten untereinander im Streitweg hierüber auseinanderzusetzen. Damit soll verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt würde.

Nach der rechtskräftigen Entscheidung im Aufteilungsverfahren:

Nach Ablauf der Präklusivfrist des § 95 EheG ist es beiden ehemaligen Ehepartnern verwehrt, eine von der Regelung des § 896 ABGB abweichende rechtsgestaltende Entscheidung über die Aufteilung der gemeinsam während der Ehe eingegangenen Schulden im Innenverhältnis (§§ 92 und 98 EheG) zu begehren.

Der Präklusivfrist des § 95 EheG unterliegen allerdings nur Aufteilungsansprüche, also Ansprüche auf Rechtsgestaltung im Sinne der § 81 f EheG, nicht aber damit möglicherweise aus dem Zivilrecht ableitbare konkurrierende alternative Ansprüche, so zB der Anspruch nach § 896 ABGB.

Der Regressanspruch eines Ehegatten, der nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft einen während der Ehe gemeinsam aufgenommenen Kredit allein zurückgezahlt hat, geht durch Berücksichtigung solcher Schulden im Rahmen der Billigkeit bei der Entscheidung über den davon nicht umfassten Aufteilungsantrag des anderen Ehegatten für die Zukunft nicht verloren. Diese Berücksichtigung muss als "bestehendes besonderes Verhältnis" unter den Solidarschuldnern im Sinne des § 896 ABGB gesehen werden, durch das für den Zeitraum bis zur Aufteilungsentscheidung eine von der generellen gesetzlichen Regel der Schuldentragung zu gleichen Teilen abweichende interne Aufteilung bereits vorgenommen wurde, so daß bis zu diesem Zeitpunkt die interne Regressforderung des Klägers als getilgt anzusehen ist. Erst für den Zeitraum nach der Aufteilungsentscheidung kommt mangels behaupteter abweichender Vereinbarung eine interne Aufteilung des Kredites zu gleichen Teilen in Betracht.