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Schadenersatzanspruch bei verschwiegener Lebensgemeinschaft

Der Unterhaltspflichtige hat einen Schadenersatzanspruch, wenn der Unterhaltsberechtigte trotz bestehender Lebensgemeinschaft Unterhaltszahlungen entgegennimmt, weil Letzterer die hiedurch bewirkte Schädigung des Unterhaltspflichtigen zumindest billigend in Kauf nimmt, also mit bedingtem Vorsatz handelt. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist nämlich davon auszugehen, dass einer Unterhaltsberechtigten bewusst ist, dass sie im Fall des Ruhens ihres Unterhaltsanspruchs zu Unrecht weiterhin Unterhaltszahlungen entgegennimmt, und dass sie die hiedurch bewirkte Schädigung des Klägers zumindest in Kauf nimmt.

§ 1295 ABGB ab 01.01.1812

Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:
1) von dem Schaden aus Verschulden,

ABGB § 1295
(1) Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.
(2) Auch wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, ist dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen.