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Schriftliche Verträge / Vergleiche und abweichende Parteienabsicht

Eine - vom Inhalt einer Urkunde abweichende - Parteienabsicht ist nur dann zu erforschen, wenn dies von einer der Parteien behauptet und unter Beweis gestellt wird.

Wer einen vom objektiven Erklärungswert abweichenden Parteiwillen geltend macht, muß jene Umstände behaupten und nachweisen, aus denen sich dieser ergibt.