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Scheidungsurteil und Bindungswirkung

Das Rechtsverhältnis Ehe wurde durch das rechtskräftige Scheidungsurteil, also mit einer rechtskräftigen Gestaltungsentscheidung, aufgelöst und entfaltet daher auch für das vorliegende Unterhaltsverfahren Tatbestandswirkung. Die Schuldfeststellung im Scheidungsverfahren ist daher auch für Unterhaltsansprüche bindend. Dieser Bindungseffekt umfasst auch Unterhaltsansprüche in aufrechter Ehe.