Seite angelegt am: 06.01.2007
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Letze Bearbeitung:
08.08.2020
Schuldentilgung - keine Unterhaltsleistung
Gewiss kann die Unterhaltsleistung auch in der Form erfolgen, dass der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsbeträge nicht unmittelbar dem Berechtigten zur Verfügung stellt, sondern diese vereinbarungsgemäß dazu verwendet, um damit den Unterhaltsberechtigten belastende Verbindlichkeiten abzudecken. In einem solchen Fall nimmt die vereinfachte Zahlungsweise, die Umwegsüberweisungen verhindert, der Zahlung nicht den Charakter einer Unterhaltsleistung (JBl 1991, 56). Einer solchen Vorgangsweise muss aber eine Vereinbarung zu Grunde liegen; zumindest muss der Unterhaltsberechtigte mit der Leistung von Unterhalt in dieser Weise einverstanden sein.