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Unterhaltsanspruch vor und nach Ehescheidung

Sehr wichtig ist zu unterscheiden der Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe (nach § 94 ABGB) und der Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung (je nach Scheidung aufgrund Vereinbarung, § 66 EheG, § 68 EheG oder § 68a EheG).

Sollte bereits ein Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe festgelegt worden sein, ist zu betonen, dass dieser seine Wirksamkeit mit der Scheidung in den überwiegenden Fällen verliert und daher neu festgelegt werden muss.

Mit der Auflösung der Ehe enden die auf dem Eheband beruhenden unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, wie sie in § 94 ABGB festgelegt sind. Ein Urteil, mit dem während aufrechter Ehe ein Ehegatte zu Unterhaltsleistungen an den anderen verpflichtet worden ist, wirkt - ausgenommen den  Fall des § 69 Abs 2 EheG - nicht über die Rechtskraft der Scheidung hinaus.

Ein Urteil, mit welchem dem Ehemann die Leistung des Unterhaltes an seine Gattin aufgetragen wird, wirkt nicht über die Scheidung der Ehe hinaus.

Von diesem Sonderfall des § 69 Abs 2 EheG abgesehen, werden gerichtliche Unterhaltstitel (ebenso wie auch außergerichtliche Vereinbarungen) mit Rechtskraft des eheauflösenden Urteils - und zwar auch eines Teilurteils, wenn bloß das Ausmaß des Mitverschuldens noch nicht feststeht unwirksam, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

Wenn Rechtskraft des Scheidungsausspruches an sich und Verschuldensausspruch auseinanderfallen ist bei  klageweise geltend gemachtem Unterhaltsanspruch der Unterhaltsprozess bis zum endgültigen Verschuldensausspruch zu unterbrechen. Es kann nur einstweiliger Unterhalt festgelegt werden.

Unterhaltsanspruch nach (bei) einvernehmlicher Ehescheidung (Details):

Zur Vermeidung von Missverständnissen muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es keine gesetzliche Möglichkeit gibt, einen Unterhaltsanspruch für den Fall der einvernehmlichen Ehescheidung gerichtlich zu erzwingen. Alle Regelungen bei einer einvernehmlichen Scheidung können nur auf einer Einigung der Eheleute beruhen. Bei mangelnder Einigung kann der Richter keine "ersatzweise" Entscheidung treffen, sondern muss einen allfälligen Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung abweisen. Freilich sind Unterhaltsvereinbarungen auch von Rahmenbedingungen bestimmt. D.h. auch rechtsfreundliche Beratung betreffend Unterhaltsanspruch orientiert sich daran, was im Falle einer strittigen Scheidung das Ergebnis sein könnte.

Unterhaltsanspruch nach (bei) strittiger Ehescheidung:

Unabhängig vom Verschulden an der Ehescheidung kann Unterhaltsanspruch zustehen (§§ 68a, 69b EheG).

Abhängig vom Verschulden: der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte ist dem anderen Ehegatten dem Grunde nach unterhaltspflichtig. Ob tatsächlich auch nur ein Schilling zu zahlen ist, ist eine Frage der Einkommensverhältnisse und richtet sich Prozentsätzen, die von der Rechtssprechung sehr einheitlich gehandhabt werden.

Bei gleichteiligem Mitverschulden (§ 68 EheG) oder Scheidung nach drei- /sechsjähriger Trennung ohne Verschuldenssausspruch (§ 69 EheG) kann auch ein Unterhaltsanspruch zustehen. 

Bei Ehescheidung nach drei- /sechsjähriger Trennung mit Verschuldenssausspruch gegen den Kläger steht der beklagten Partei Unterhalt wie bei aufrechter Ehe zu (§ 69 Abs. 2 EheG).

§ 66 EheG ab 01.07.1978

a) Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens

EheG § 66 Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat demanderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisseeiner Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissender Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.

§ 67 EheG ab 01.01.2010

EheG § 67
(1) Würde der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte durch Gewährung des im § 66 bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so braucht er nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem minderjährigen unverheirateten Kind oder einem neuen Ehegatten oder eingetragenen Partner Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen.
(2) Ein Ehegatte ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn der andere den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann.

§ 68 EheG ab 01.01.2000

EheG § 68
Sind beide Ehegatten schuld an der Scheidung, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden. § 67 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 68a EheG ab 01.01.2000

EheG § 68a
(1) Soweit und solange einem geschiedenen Ehegatten auf Grund der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes unter Berücksichtigung dessen Wohles nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten, hat ihm der andere unabhängig vom Verschulden an der Scheidung Unterhalt nach dessen Lebensbedarf zu gewähren. Die
Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung wird vermutet, solange das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wird der Unterhaltsanspruch gerichtlich festgesetzt, so ist er jeweils entsprechend zu befristen, über das fünfte Lebensjahr des jüngsten Kindes hinaus jeweils auf längstens drei Jahre. Ist auf Grund der
besonderen Umstände des Falles, insbesondere einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, nicht abzusehen, wann der geschiedene Ehegatte in der Lage sein wird, sich selbst zu erhalten, so kann das Gericht von einer Befristung absehen.
(2) Hat sich ein Ehegatte während der Ehe auf Grund der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen  Lebensgemeinschaft der Haushaltsführung sowie gegebenenfalls der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes oder der Betreuung eines Angehörigen eines der Ehegatten gewidmet und kann ihm auf Grund des dadurch bedingten
Mangels an Erwerbsmöglichkeiten, etwa wegen mangelnder beruflicher Aus- oder Fortbildung, der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, seines Alters oder seiner Gesundheit, nicht zugemutet werden, sich ganz oder zum Teil selbst zu erhalten, so hat ihm insoweit der andere Ehegatte unabhängig vom Verschulden an der Scheidung den Unterhalt nach dessen Lebensbedarf zu gewähren. Wird der Unterhaltsanspruch gerichtlich festgesetzt, so hat ihn das Gericht jeweils auf längstens drei Jahre zu befristen, wenn erwartet werden kann, daß der geschiedene Ehegatte danach in der Lage sein wird, seinen Unterhalt, insbesondere durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, zu sichern.
(3) Der Unterhaltsanspruch nach Abs. 1 oder 2 vermindert sich oder besteht nicht, soweit die Gewährung des Unterhalts unbillig wäre, weil der Bedürftige einseitig besonders schwerwiegende Eheverfehlungen begangen oder seine Bedürftigkeit grob schuldhaft herbeigeführt hat oder ein gleich schwerwiegender Grund vorliegt, im Fall des Abs. 2 auch, weil die Ehe nur kurz gedauert hat. Je gewichtiger diese Gründe sind, desto eher ist vom  Bedürftigen zu verlangen, seinen Unterhalt durch die Erträgnisse einer anderen als einer zumutbaren  Erwerbstätigkeit oder aus dem Stamm seines Vermögens zu decken.
  (4) § 67 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

§ 69 EheG ab 01.07.2018

b) Unterhaltspflicht bei Scheidung aus anderen Gründen
EheG § 69
(1) Ist die Ehe allein aus einem der in den §§ 50 und 52 bezeichneten Gründe geschieden und enthält das Urteil einen Schuldausspruch, so finden die Vorschriften der §§ 66 und 67 entsprechende Anwendung.
(2) Ist die Ehe nach § 55 geschieden worden und enthält das Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3, so gilt für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung der § 94 ABGB. Der Unterhaltsanspruch umfaßt jedenfalls auch den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Versicherung des beklagten Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs ist die Unterhaltspflicht des Verpflichteten für einen neuen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dies ist bei Abwägung aller Umstände, besonders des Lebensalters und der Gesundheit des früheren und des neuen Ehegatten oder eingetragenen Partners, der Dauer ihres gemeinsamen Haushalts mit dem Verpflichteten und des Wohles ihrer Kinder, aus Gründen der Billigkeit geboten.
(3) Enthält das Urteil keinen Schuldausspruch, so hat der Ehegatte, der die Scheidung verlangt hat, dem anderen Unterhalt zu gewähren, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der nach § 71 unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten der Billigkeit entspricht. § 67 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.