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Behauptungs- und Beweislast bei Sonderbedarf

Wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf für die diesen begründenden Umstände ist der Unterhaltsberechtigte behauptungs- und beweispflichtig.

Diese Behauptungs- und Beweislast gilt dafür, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt oder dass die Differenzbeträge anderweitig durch Sonderbedarf aufgebraucht werden.