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Seite angelegt am: 22.07.2007 ; Letzte Bearbeitung: 08.08.2020

Billigere Variante bei gleichwertigen Alternativen

Bestehen gleichwertige Alternativen, die einen Sonderbedarf erübrigen, so genießt immer die den Unterhaltspflichtigen weniger belastende Alternative den Vorzug.