Seite angelegt am: 22.07.2007
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Letze Bearbeitung:
08.08.2020
Billigere Variante bei gleichwertigen Alternativen
Bestehen gleichwertige Alternativen, die einen Sonderbedarf erübrigen, so genießt immer die den Unterhaltspflichtigen weniger belastende Alternative den Vorzug.