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Seite angelegt am: 24.10.2009 ; Letzte Bearbeitung: 08.08.2020

Sonderbedarf für Betreuungsbereich

der betreuende Elternteil hat nur den dem Betreuungsbereich zuzurechnenden Sonderbedarf zu tragen; der übrige Sonderbedarf belastet den geldunterhaltspflichtigen nicht betreuenden.

dies auch dann wenn der betreuende Elterneil über mehr Einkommen verfügt als der geldunterhaltspflichtie Elternteil.

Zum Betreuungsbereich gehören insbesondere:

Kindergarten

Hort

Tagesmutter

Zum Betreuungsbereich gehören nicht:

Zahnregulierungskosten