Seite angelegt am: 24.10.2009
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Letze Bearbeitung:
08.08.2020
Sonderbedarf für Betreuungsbereich
der betreuende Elternteil hat nur den dem Betreuungsbereich zuzurechnenden Sonderbedarf zu tragen; der übrige Sonderbedarf belastet den geldunterhaltspflichtigen nicht betreuenden.
dies auch dann wenn der betreuende Elterneil über mehr Einkommen verfügt als der geldunterhaltspflichtie Elternteil.
Zum Betreuungsbereich gehören insbesondere:
Kindergarten
Hort
Tagesmutter
Zum Betreuungsbereich gehören nicht:
Zahnregulierungskosten