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Seite angelegt am: 22.10.2014 ; Letzte Bearbeitung: 13.08.2020

Akten als parate Bescheinigungsmittel

Nur Akten desselben Gerichts sind parate Bescheinigungsmittel, nicht jedoch Akten eines anderen Gerichts oder einer anderen Behörde.

Anmerkung: Dies hindert aber nicht Aktenstücke aus anderen Behördenakten vorzulegen.