Seite angelegt am: 22.10.2014
;
Letzte Bearbeitung:
13.08.2020
Akten als parate Bescheinigungsmittel
Nur Akten desselben Gerichts sind parate Bescheinigungsmittel, nicht jedoch Akten eines anderen Gerichts oder einer anderen Behörde.
Anmerkung: Dies hindert aber nicht Aktenstücke aus anderen Behördenakten vorzulegen.