Seite angelegt am: 22.10.2014
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Letzte Bearbeitung:
13.08.2020
Auskunftsperson als parates Bescheinigungsmittel
Eine Auskunftsperson ist nur dann ein parates Bescheinigungsmittel, wenn sie dem Gericht zur Vernehmung stellig gemacht wird.
Eine telefonische Befragung ist keine taugliche Vorgangsweise.