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Seite angelegt am: 22.10.2014 ; Letzte Bearbeitung: 13.08.2020

Auskunftsperson als parates Bescheinigungsmittel

Eine Auskunftsperson ist nur dann ein parates Bescheinigungsmittel, wenn sie dem Gericht zur Vernehmung stellig gemacht wird.

Eine telefonische Befragung ist keine taugliche Vorgangsweise.