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Seite angelegt am: 22.10.2014 ; Letzte Bearbeitung: 17.06.2022

Aufhebungsgründe, Entstehung nach EV-Beschluss

Die Aufhebungsgründe müssen erst nach der Erlassung der einstweiligen Verfügung entstanden sein.

Ein Aufhebungsantrag oder Einschränkungsantrag nach § 399 EO darf sich nicht darauf stützen, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht bewilligt worden sei. Die einen solchen Antrag rechtfertigenden Umstände müssen vielmehr der einstweiligen Verfügung nachfolgen.

Umstände, die der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegenstanden, können nicht im Wege eines Aufhebungsantrages nachgetragen werden.

Dass eine einstweilige Verfügung zu Unrecht bewilligt worden sei, kann nur mit Rekurs und Widerspruch, nicht aber auch mit einem Antrag nach § 399 EO geltend gemacht werden.

§ 399 EO ab 01.07.2021

Aufhebung oder Einschränkung der angeordneten Verfügung

EO § 399
(1) Das Gericht kann auf Antrag eine angeordnete Verfügung selbst nach Zurückweisung eines gemäß § 397 erhobenen Widerspruchs insbesondere dann aufheben oder einschränken, wenn
1. die Verfügung in weiterem Umfang ausgeführt wurde, als es zur Sicherung der gefährdeten Partei notwendig ist,
2. sich inzwischen die Verhältnisse, in Anbetracht deren die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass es des Fortbestandes dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf,
3. der Gegner der gefährdeten Partei die ihm vorbehaltene oder eine anderweitige, dem Gericht genügend erscheinende Sicherheit geleistet hat und sich darüber ausweist,
4. der Anspruch der gefährdeten Partei, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, berichtigt oder rechtskräftig aberkannt oder dessen Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde,
5. ein Fall des § 39 Abs. 1 oder des § 391 vorliegt.
(2) Über solche Anträge hat, wenn sie während des in der Hauptsache noch anhängigen Prozesses gestellt werden, das Prozessgericht erster Instanz, sonst das Gericht, das über Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung in erster Instanz entschieden hat, mit Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die gefährdete Partei einzuvernehmen.

§ 399 EO 01.01.2020 bis 30.06.2021

Aufhebung oder Einschränkung der angeordneten Verfügung

EO § 399
(1) Das Gericht kann auf Antrag eine angeordnete Verfügung selbst nach Zurückweisung eines gemäß § 397 erhobenen Widerspruchs insbesondere dann aufheben oder einschränken, wenn
1. die Verfügung in weiterem Umfang ausgeführt wurde, als es zur Sicherung der gefährdeten Partei notwendig ist,
2. sich inzwischen die Verhältnisse, in Anbetracht deren die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass es des Fortbestandes dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf,
3. der Gegner der gefährdeten Partei die ihm vorbehaltene oder eine anderweitige, dem Gericht genügend erscheinende Sicherheit geleistet hat und sich darüber ausweist,
4. der Anspruch der gefährdeten Partei, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, berichtigt oder rechtskräftig aberkannt oder dessen Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde,
5. ein Fall des § 39 Abs. 1 oder des § 391 vorliegt.
(2) Über solche Anträge hat, wenn sie während des in der Hauptsache noch anhängigen Prozesses gestellt werden, das Prozessgericht erster Instanz, sonst das Gericht, das über Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung in erster Instanz entschieden hat, mit Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die gefährdete Partei einzuvernehmen.

§ 399 EO 01.09.2005 bis 31.12.2019

Aufhebung oder Einschränkung der getroffenen Verfügung

EO § 399
(1) Außer den in den §§. 386 und 391 angeführten Fällen der Aufhebung einer getroffenen Verfügung kann die Aufhebung oder
Einschränkung, und zwar selbst nach Zurückweisung eines gemäß §. 397 erhobenen Widerspruches, beantragt werden:
1. wenn die angeordnete Verfügung in weiterem Umfange ausgeführt wurde, als es zur Sicherung der gefährdeten Partei  nothwendig ist;
2. wenn sich inzwischen die Verhältnisse, in Anbetracht deren die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass es des Fortbestandes dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf;
3. wenn der Gegner der gefährdeten Partei die ihm vorbehaltene oder eine anderweitige, dem Gerichte genügend erscheinende Sicherheit geleistet hat und sich darüber ausweist;
4. wenn der Anspruch der gefährdeten Partei, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, berichtigt oder rechtskräftig aberkannt oder dessen Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde.
(2) Über solche Anträge hat, wenn sie zu einer Zeit gestellt werden, da der Process in der Hauptsache noch anhängig ist, das Processgericht erster Instanz, in allen anderen Fällen das Gericht, bei welchem der Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurde, durch Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die gefährdete Partei einzuvernehmen.