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Seite angelegt am: 12.01.2021 ; Letze Bearbeitung: 12.01.2021

Überschießende Feststellungen

Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Solche sogenannten „überschießenden“ Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten. Die Beurteilung, ob das Berufungsgericht unter unzulässiger Berücksichtigung von „überschießenden Feststellungen“ entschieden hat, ist allerdings regelmäßig eine solche des Einzelfalls.