Fristverlängerungen - abgesonderte Anfechtung
Abgesehen von dem Ausnahmefall, in dem in der fortgesetzten Verhandlung bereits eine Endentscheidung gefällt wurde (und daher die Abweisung der Fristverlängerung gemeinsam mit der Endentscheidung zu bekämpfen ist, erfolgt die Anfechtung von Fristverlängerungen (ebenso wie Tagsatzungserstreckungen) mit abgesondertem Rekurs . Der Rekurs der Beklagten ist daher zulässig und – wie gleich zu zeigen sein wird – berechtigt: Richtigerweise wird im Rekurs die Tatsache aufgegriffen, dass das Erstgericht trotz der insgesamt zweiten Fristverlängerung die Beklagte als Antragsgegnerin nicht gehört hat: Richtig ist wohl, dass diese Anhörung nach herrschender Auffassung nicht (unbedingt) einer mündlichen Verhandlung bedarf. Die Nichtanhörung bewirkt jedoch jedenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.