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Seite angelegt am: 10.01.2026 ; Letzte Bearbeitung: 10.01.2026

Fristsetzungsantrag - Instanzenzug

Ist ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig, kann eine Partei bei diesem Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen (§ 91 Abs 1 GOG). Für die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag ist nicht der im Instanzenzug, sondern der in der Behördenorganisation übergeordnete Gerichtshof zuständig. Das ist im Fall der behaupteten Säumnis eines Landesgerichts das ihm übergeordnete Oberlandesgericht. Der Oberste Gerichtshof hat die behauptete Säumnis eines Landesgerichts – unabhängig davon, ob es in erster oder zweiter Instanz tätig werden soll – nicht zu überprüfen.