Fristen, Fristsetzung
Gemäß § 17 AußStrG kann das Gericht eine Partei unter Setzung einer angemessenen Frist dazu auffordern, sich zu einem Antrag oder zum Inhalt von Erhebungen zu äußern, oder die Partei zu diesem Zweck zu einer Vernehmung oder Tagsatzung laden. Lässt die Partei die Frist ungenützt verstreichen oder leistet sie der Ladung nicht Folge, kann das Gericht annehmen, dass keine Einwendungen bestehen.
Gemäß § 23 AußStrG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen grundsätzlich auch im Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden. Damit sind insbesondere die §§ 123 bis 129 ZPO gemeint (vgl ErlRV in Fucik/Kloiber AußStrG, 121).
Nach § 125 Abs 2 ZPO enden die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Nach Abs 3 der Bestimmung kann das Ende einer Frist auch durch Angabe eines bestimmten Kalendertages bezeichnet werden.
Nach § 89 GOG gilt auch bei richterlichen Fristen in bürgerlichen Rechtssachen, die einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringen von Anträgen Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer Handlungen offen stehen, dass die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet werden. Es genügt daher, wenn der entsprechende Schriftsatz vor Ablauf des letzten Tages der Frist zur Post gegeben wurde.
Dagegen ist die Bestimmung des Endes einer richterlichen Frist mit einer bestimmten Stunde eines Tages in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen. Seit Einführung des ERV kann zwar die genaue Uhrzeit der Einspeisung eines Schriftsatzes in das ERV-System - somit der Beginn dieses spezifischen „Postenlaufes“ - festgestellt werden.
Dennoch erfolgte keine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Fristen nach den Zivilprozessgesetzen. Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass eine mit einem bestimmten Tag gesetzte Frist auch dann gewahrt ist, wenn der entsprechende Schriftsatz bis Ende dieses Tages „zur Post“ gegeben wurde.
§ 17 AußStrG ab 01.01.2005
Säumnisfolgen
AußStrG § 17 Das Gericht kann eine Partei unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, sich zum Antrag einer anderen Partei oder zum Inhalt der Erhebungen zu äußern, oder die Partei zu diesem Zweck zu einer Vernehmung oder Tagsatzung laden. Lässt die Partei die Frist ungenützt verstreichen oder leistet sie der Ladung nicht Folge, so kann das Gericht annehmen, dass keine Einwendungen gegen die Angaben der anderen Partei oder gegen eine beabsichtigte Entscheidung auf der Grundlage des bekannt gegebenen Inhalts der Erhebungen bestehen. Die Aufforderung zur Äußerung sowie die Ladung haben einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten und sind wie eine Klage zuzustellen. Gegen eine solche Fristsetzung oder Ladung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 23 AußStrG ab 01.05.2011
Fristen
AußStrG § 23
(1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen § 222 ZPO, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.
§ 46 AußStrG ab 01.07.2011
Rekursfrist
AußStrG § 46
(1) Die Frist für den Rekurs beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des selbständig anfechtbaren Beschlusses.
(2) Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, kann einen Rekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Rekurs erheben oder eine Rekursbeantwortung erstatten kann.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 125 ZPO ab 01.01.1898
ZPO § 125
(1) Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Das Ende einer Frist kann auch durch Angabe eines bestimmten Kalendertages bezeichnet werden.
§ 128 ZPO ab 01.01.1898
ZPO § 128
(1) Gesetzliche Fristen, mit Ausnahme derjenigen, deren Verlängerung das Gesetz ausdrücklich untersagt (Nothfristen), sowie die richterlichen Fristen, hinsichtlich welcher in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, können vom Gerichte verlängert werden. Eine Verlängerung von Fristen durch Übereinkommen der Parteien ist unzulässig.
(2) Das Gericht kann eine solche Verlängerung auf Antrag bewilligen, wenn die Partei, welcher die Frist zugute kommt, aus
unabwendbaren oder doch sehr erheblichen Gründen an der rechtzeitigen Vornahme der befristeten Processhandlung gehindert ist und insbesondere ohne die Fristverlängerung einen nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würde.
(3) Der Antrag muss vor Ablauf der zu verlängernden Frist bei Gericht angebracht werden. Über den Antrag kann ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entschieden werden; vor Bewilligung der wiederholten Verlängerung einer Frist ist jedoch, wenn der Antrag nicht von beiden Parteien einverständlich gestellt wird, der Gegner einzuvernehmen.
(4) Die zur Rechtfertigung des Antrages angeführten Umstände sind dem Gerichte auf Verlangen glaubhaft zu machen. Mangels hinreichender Begründung ist der Antrag zu verwerfen.
(5) Bei Verlängerung der Frist ist stets zugleich der Tag zu bestimmen, an welchem die verlängerte Frist endet.
§ 89 GOG ab 01.05.2012
Postsendungen, Ablichtungen und telegrafische Eingaben
GOG § 89
(1) Bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffenden Handlungen offen stehen, werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
(2) Anstelle weiterer Ausfertigungen einer Eingabe können Ablichtungen der ersten Ausfertigung angeschlossen werden.
(3) Schriftliche Eingaben an das Gericht können auch im telegraphischen Wege erfolgen; insbesondere kann die Erhebung der Berufung, Revision oder des Recurses telegraphisch geschehen. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Depeschen sind im Verordnungswege zu erlassen.
(4) Die Richterin oder der Richter kann die Überprüfung auf das Vorliegen des Schriftsatzerfordernisses des § 75 Z 3 ZPO von Eingaben, die nicht elektronisch eingebracht worden sind, durch allgemeine Weisung an die Geschäftsstelle in deren selbständigen Wirkungskreis übertragen. Das Ergebnis der Überprüfung durch die Geschäftsstelle bindet die Richterin oder den Richter nicht. Liegt das Schriftsatzerfordernis des § 75 Abs. 3 ZPO nicht vor oder hat die Geschäftsstelle Zweifel, so ist die Eingabe der Richterin oder dem Richter vorzulegen.