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Seite angelegt am: 20.12.2020 ; Letze Bearbeitung: 20.12.2020

Fristverlängerungsantrag - keine aufschiebende Wirkung

Durch die Stellung des Antrages auf Fristverlängerung wird der Lauf der Frist nicht gehemmt. Solange der Antrag nicht bewilligt ist, wird die Frist nicht verlängert. Sie wird also nicht bereits ipso facto durch die Stellung des Verlängerungsantrags bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung verlängert. Dem Fristverlängerungsantrag kommt somit keine aufschiebende Wirkung zu.