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Seite angelegt am: 17.01.2021 ; Letzte Bearbeitung: 17.01.2021

Verfahrenshilfe

Die Verfahrenshilfe (außerhalb eines Strafverfahrens) bedeutet nicht eine endgültige Befreiung von Beträgen, für die sie gewährt wird, sondern nur deren Stundung; bessert sich daher die finanzielle Lage der Partei (vor Eintritt der - kurzen - Verjährung) in erheblichem Ausmaß, so hat diese Stundung (ganz oder zum Teil) fortzufallen; die Gewährung und Rückzahlung der Verfahrenshilfe sind nach denselben Kriterien zu beurteilen.