Verweisung auf andere Rechtsmittelschriftsätze
Verweisungen in der Revision beziehungsweise Revisionsbeantwortung auf den Inhalt der Berufungsschrift beziehungsweise Berufungsmitteilung sind für den OGH unbeachtlich und müssen gegebenenfalls zur Verwerfung der Revision führen.
Daran, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur jede Rechtsmittelschrift ein in sich geschlossener selbständiger Schriftsatz ist, ändert sich nichts dadurch, dass das Rechtsmittel – in Entsprechung der honorarrechtlichen Vorschrift des § 22 RATG – mit anderen Rechtsbehelfen verbunden wird. Damit ist es aber unzulässig, im Rechtsmittel pauschal auf die Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag oder Widerspruch zu verweisen, ungeachtet dessen, ob sich diese in derselben oder in einer anderen Eingabe (Ordnungsnummer) finden.