Ladung durch Sachverständige
Auch Einladungen von Sachverständigen an die Parteien oder an Zeugen zur Befundaufnahme haben wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung einer korrekten Zustellung im Zweifel schriftlich zu erfolgen. Die eingschriebene Postaufgabe ist ratsam, wenngleich nicht zwingend. Die Terminverständigung per Telefon oder E-Mail ist eine ökonomisch sinnvolle Alternative und ebenso zulässig.
§ 35 AußStrG ab 01.06.2009
AußStrG § 35 Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme, über die Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter, über die abgesonderte Vernehmung von Parteien oder Zeugen, über die Vernehmung minderjähriger Personen, über die Beweisaufnahme im Ausland und über die einzelnen Beweismittel mit Ausnahme der Bestimmungen über die Gemeinschaftlichkeit der Beweise, die Fortsetzung des Verfahrens ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme sowie die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei sinngemäß anzuwenden.