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Seite angelegt am: 06.08.2022 ; Letze Bearbeitung: 06.08.2022

Haftung für Sachverständigengebühren im HKÜ

Art. 26 HKÜ verdrängt als lex specialis den § 2 GEG, weshalb in einem solchen Fall ein Ausspruch über die Ersatzpflicht nicht stattzufinden hat.

§ 2 GEG ab 01.05.2022

Kostentragung

GEG § 2
(1) Die im § 1 Abs. 1 Z 5 lit. a bis f und lit. h genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Abs. 1 Z 5 lit. g genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Gebühren der Sachverständigen oder Dolmetscher (§ 1 Abs. 1 Z 5 lit. c) oder die Kosten einer den Betrag von 300 Euro übersteigenden sonstigen Amtshandlung aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Rechtsprechungsorgan angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat, und diese außer im Fall des vierten Satzes zur Zahlung binnen 14 Tagen aufzufordern, sofern die Kosten nach den bestehenden Vorschriften nicht endgültig vom Bund zu tragen sind. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig. Wird dieser Beschluss vom Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach der Auszahlungsanweisung gefasst, so hat der Revisor eine Beschlussfassung zu beantragen. Soweit eine zahlungspflichtige Partei Verfahrenshilfe genießt, ist die Forderung gegen sie erst fällig, wenn sie zur Nachzahlung verpflichtet wird; wenn eine Partei solidarisch mit einer Verfahrenshilfe genießenden Partei haftet, ist ihr die Zahlung des gesamten Betrags aufzutragen. Wenn die Ersatzpflicht nach § 70 ZPO auf den Gegner überwälzt wird, so ist der Betrag diesem mit Zahlungsauftrag (§ 6a Abs. 1) vorzuschreiben.
(3) In den Fällen des § 70 ZPO ist der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben.

§ 2 GEG 01.07.2021 bis 30.04.2022

1. Abschnitt
Anwendungsbereich, Allgemeines
Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg

GEG § 1
Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:
1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren;
2. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);
3. von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;
4. Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung gemäß § 32 Abs. 3 StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt worden ist;
5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere
a) die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,
(Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. 6 Z 2, BGBl. I Nr. 86/2021)
c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer; von Amts wegen einzubringen sind auch die diesen rechtskräftig auferlegten Rückzahlungen,
d) die Einschaltungskosten,
e) die anlässlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten mit Ausnahme der Belohnung eines gerichtlich bestellten Verwahrers (Z 6 lit. a),
f) die einer Partei auf Grund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe ersetzten Reisekosten und die notwendigen Barauslagen ihres Vertreters sowie die Kosten eines Kurators, die die Partei sonst zu bestreiten gehabt hätte,
g) die gemäß § 73b Abs. 2 ZPO bestimmten Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung;
6. die aus Anlass eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, insbesondere
a) die Entlohnung des Verwalters (§ 82 EO) und des Zwangsverwalters (§ 113 EO) sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,
b) die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre,
c) die Kosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
d) die gerichtlich bestimmten Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher;
7. in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten, die von einer ausländischen Behörde aus Anlass der Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens getragen wurden, auch wenn sie der ersuchten Behörde nicht zu ersetzen sind, sofern sich diese Kosten aus den in Erledigung des Ersuchens übersendeten Akten ergeben.

§ 2 GEG 01.07.2015 bis 30.06.2021

Kostentragung

GEG § 2
(1) Die im § 1 Z 5 lit. a bis f genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 5 lit. g und Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.
(3) In den Fällen des § 70 ZPO ist der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im § 1 Z 5 genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben.

Art. 26 HKÜ ab 01.10.1988

HKÜ Art. 26

Jede zentrale Behörde trägt ihre eigenen Kosten, die bei der Anwendung dieses Übereinkommens entstehen.
Für die nach diesem Übereinkommen gestellten Anträge erheben die zentralen Behörden und andere Behörden der Vertragsstaaten keine Gebühren. Insbesondere dürfen sie vom Antragsteller weder die Bezahlung von Verfahrenskosten noch der Kosten verlangen, die gegebenenfalls durch die Beigebung eines Rechtsanwalts entstehen. Sie können jedoch die Erstattung der Auslagen verlangen, die durch die Rückgabe des Kindes entstanden sind oder entstehen.
Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 42 anbringen und darin erklären, daß er nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn des Absatzes 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Wenn die Gerichte oder Verwaltungsbehörden auf Grund dieses Übereinkommens die Rückgabe des Kindes anordnen oder Anordnungen über das Recht auf persönlichen Verkehr treffen, können sie, soweit angezeigt, der Person, die das Kind verbracht oder zurückgehalten oder die die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr vereitelt hat, die Erstattung der dem Antragsteller selbst oder für seine Rechnung entstandenen notwendigen Kosten auferlegen; dazu gehören insbesondere die Reisekosten, alle Kosten oder Auslagen für das Auffinden des Kindes, Kosten der Rechtsvertretung des Antragstellers und Kosten für die Rückgabe des Kindes.