Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer
Seite angelegt am: 13.02.2024 ; Letze Bearbeitung: 13.02.2024

Sachverständigengebühren - Rekurs, Anfechtungslegitimation

Soweit die Rekurswerberin ausdrücklich den Ausspruch beantragt, dass gemäß § 2 Abs 1 GEG auch der väterliche Großvater und die väterliche Großmutter je zu einem Fünftel für die Gebühren der Sachverständigen haften, ist auszuführen, dass eine Verfahrenspartei nach ständiger Rechtsprechung nur legitimiert ist, anzustreben, dass sie selbst von der Gebühren-haftung befreit werde, oder dass ihre Kopfteilquote geringer ausfallen müsste, weil auch andere Personen zur Haftung hätten herangezogen werden müssen. Die Verfahrenspartei ist aber nicht legitimiert, anzustreben, dass eine bestimmte andere Person auch oder alleine zur Gebührenhaftung herangezogen wird. Grundsätzlich obliegt es dem Revisor als Vertreter des Bundes, der die Gebühren aus Amtsgeldern vorzuschießen hat oder bereits vorgeschossen hat, anzustreben, dass weitere Personen zur Haftung herangezogen werden, dass eine solidarsiche Haftung von Parteien statt nur eine kopfteilige Haftung ausgesprochen wird oder dass die Kopfquote einzelner Parteien höher ausfallen soll.