Keine Anfechtung von SV-Gebühren mit Revisionsrekurs
Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig wenn über Gebühren entschieden wird (§ 62 Abs 2 Z 3 AußStrG). Beschlüsse, mit denen Sachverständigengebühren festgesetzt oder die Haftung der Parteien ausgesprochen wird, sind mit Revisionsrekurs nicht bekämpfbar.
Anmerkung: Eine Anfechtung von SV-Gebühren beim OGH ist nur dann (ausnahmeweise) mit Rekurs an den OGH anfechtbar, wenn das Rekursgericht selbst als Erstgericht SV-Gebühren bestimmt.
§ 45 AußStrG ab 01.01.2005
4. Abschnitt
Rekurs
Zulässigkeit des Rekurses
AußStrG § 45 Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz können mit Rekurs an das Gericht zweiter Instanz (Rekursgericht) angefochten werden. Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.
§ 62 AußStrG ab 01.07.2009
5. Abschnitt
Revisionsrekurs
Zulässigkeit des Revisionsrekurses
AußStrG § 62 (1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig
1. über den Kostenpunkt,
2. über die Verfahrenshilfe sowie
3. über die Gebühren.
(3) Weiters ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs. 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs. 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
(4) Der Abs. 3 gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
(5) Hat das Rekursgericht nach § 59 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs).