Sachverständige und Amtswegigkeitsgrundsatz
Dem Gericht obliegt die formelle und materielle Verfahrensleitung. Dazu gehört auch die Frage, ob ein Sachverständiger zu bestellen ist. Notwendig wird die Bestellung eines Sachverständigen immer dann, wenn das rechtssprechende Organ die zur Beurteilung eines Gegenstandes erforderlichen fachmännischen Kenntnisse nicht selbst besitzt. Da dies naturgemäß letztlich nur das rechtssprechende Organ selbst zu beurteilen vermag, kann der Sachverständigenbeweis uneingeschränkt - also auch gegen den Widerstand der Parteien - von Amts wegen aufgenommen werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Bestellung des Sachverständigen mit dem Parteien abgesprochen wurde oder ob die Durchführung dieses Beweises überflüssig war. Ebenso ohne Relevanz ist es, ob die Einholung des Sachverständigengutachtens im Interesse der Partei liegt.